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   OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 43/13   

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OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 43/13 (https://dejure.org/2013,11305)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.05.2013 - 10 UF 43/13 (https://dejure.org/2013,11305)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - 10 UF 43/13 (https://dejure.org/2013,11305)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Abtrennung einer Folgesache vom Verbund bei Annahme einer unzumutbaren Härte wegen außergewöhnlicher Verzögerung des Scheidungsausspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 140 Abs. 6; FamFG § 140 Abs. 2 Nr. 5
    Abtrennung von Folgesachen aus dem Scheidungsverbund wegen unzumutbarer Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 232
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 54/85

    Lösung des Scheidungsverbundes

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 43/13
    Eine solche vom Gericht ausgehende Verzögerung kann bereits für die Annahme einer unzumutbaren Härte ausreichen (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1986, 898; Schulte-Brunert/Weinreich, Komm. FamFG, § 140, Rn. 14).

    Nach dem Gesetz kommt den Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht im Allgemeinen weniger Gewicht zu als etwa Ansprüchen auf Unterhalt, die die gegenwärtige Lebenssituation des Berechtigten unmittelbar berühren (vgl. BGH, FamRZ 1986, 898).

    Zudem verliert die Folgesache Zugewinn an Bedeutung, wenn der der Abtrennung widersprechende Ehegatte über ein ausreichendes Einkommen verfügt (vgl. BGH, FamRZ 1986, 898).

  • BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90

    Begriff der unzumutbaren Härte

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 43/13
    Eine Abtrennung kann jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn während des Getrenntlebens erheblicher Unterhalt zu zahlen war, während sich die Unterhaltsverpflichtung im Zuge der Entscheidung über den Scheidungsantrag verringern oder diese gar wegfallen würde (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1991, 1043; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 579.

    Mit Blick auf die auch der Antragsgegnerin anzulastende zögerliche Verfahrensführung ist in der Gesamtschau der Annahme das Amtsgericht zu folgen, dass jedenfalls heute eine unzumutbare Härte für den Antragsteller im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, FamRZ 1991, 1043; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 5. Aufl., § 140 FamFG, Rn. 11).

  • OLG Brandenburg, 10.05.2012 - 10 UF 227/10

    Trennungsunterhalt bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 43/13
    Zwischenzeitlich hat der Senat der Antragsgegnerin durch Urteil vom 10.5.2012 (10 UF 227/10) ab Juli 2008 in wechselnder Höhe Trennungsunterhalt in Form von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt zuerkannt, der sich ab Januar 2013 auf insgesamt monatlich 1.740 EUR beläuft.
  • AG Ludwigslust, 15.09.2010 - 5 F 45/09

    Scheidungsverbund: Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag wegen unzumutbarer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 43/13
    Wenn die Verfahrensdauer an sich, wie hier mit knapp fünf Jahren, in einer nicht mehr zu vertretenden Weise aus dem Rahmen fällt, nämlich das übliche Maß von 2 Jahren mehr als das Doppelte übersteigt, kann ohne Weiteres von einer unzumutbaren Härte ausgegangen werden kann (vgl. hierzu AG Ludwigslust, FamFR 2011, 247).
  • KG, 24.11.2000 - 13 UF 7180/00
    Auszug aus OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 43/13
    Zwar ist diesem Umstand für sich genommen im Regelfall kein gesteigertes Gewicht beizumessen (vgl. hierzu KG FamRZ 2001, 928.
  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 13 UF 737/13

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte

    Denn das Vorliegen einer ungewöhnlichen Verzögerung kann für sich genommen noch keine unzumutbare Härte begründen, da es sonst dieses zusätzlichen Kriteriums im Gesetz nicht bedurft hätte (vgl. KG FamRZ 2000, 1293 und OLG Köln FamRZ 2010, 659; a.A.: OLG Brandenburg FamRZ 2014, 232 [Sonderfall: Verfahrensdauer 5 Jahre aufgrund verzögerter Bearbeitung durch das Gericht und darüber hinaus lagen auch noch weitere Härtegründe vor]).
  • OLG Hamm, 19.12.2013 - 2 UF 150/13

    Abtrennung einer Folgesache vom Verbund zur Ermöglichung der Eingehung einer

    Ob die Verfahrensdauer dann, wenn sie - wie hier - mit über 4 ½ Jahren auch die normale Dauer von 2 Jahren ab Rechtshängigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juli 1986 - IVb ZR 54/85 - FamRZ 1986, 898; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2013 - 4 UF 211/12 - FamFR 2013, 427; OLG Hamm, Urteil vom 01. Dezember 2006 - 12 UF 168/06 - FamRZ 2007, 651; OLG Zweibrücken, Urteil vom 08. Mai 2001 - 5 UF 143/00 - FamRZ 2002, 334) um mehr als das Doppelte übersteigt, für sich isoliert betrachtet ohne Weiteres die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 10 UF 43/13 - FamFR 2013, 328; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 17. November 2009 - II-4 UF 121/08, 4 UF 121/08 - FamRZ 2010, 659), kann vorliegend dahinstehen, da weitere Umstände vorliegen, die die Annahme einer unzumutbaren Härte begründen.
  • OLG Saarbrücken, 16.11.2021 - 6 UF 139/21

    Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die

    Denn wird einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch - und nicht gegen den separat erfolgten, nach § 140 Abs. 6 i.V.m. § 58 Abs. 2 FamFG jedoch nicht selbständig anfechtbaren Abtrennungsbeschluss - rügbare Beschwer (Senatsbeschluss vom 31. März 2011 - 6 UF 128/10 -, FamRZ 2011, 1890, m.z.w.N., auch zum alten Recht; Senatsurteile vom 3. März 2011 - 6 UF 117/10 - und vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris m.w.N.; OLG Bremen, FamRZ 2014, 232 sowie Beschluss vom 22. November 2010 - 4 WF 151/10 -, juris; vgl. zum alten Recht BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254).

    Zwar ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine unzumutbare Härte in Fällen gegeben sein kann, in denen die neue Ehe wegen der bevorstehenden Geburt eines gemeinsamen Kindes beabsichtigt ist oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 232; Urteil vom 18. November 2010 - 9 UF 26/10 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928).

  • OLG Saarbrücken, 18.11.2021 - 6 UF 139/21

    Ehescheidungverbund: Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" wegen

    Denn wird einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch - und nicht gegen den separat erfolgten, nach § 140 Abs. 6 i.V.m. § 58 Abs. 2 FamFG jedoch nicht selbständig anfechtbaren Abtrennungsbeschluss - rügbare Beschwer (Senatsbeschluss vom 31. März 2011 - 6 UF 128/10 -, FamRZ 2011, 1890, m.z.w.N., auch zum alten Recht; Senatsurteile vom 3. März 2011 - 6 UF 117/10 - und vom 10. September 2009 - 6 UF 40/09 -, juris m.w.N.; OLG Bremen, FamRZ 2014, 232 sowie Beschluss vom 22. November 2010 - 4 WF 151/10 -, juris; vgl. zum alten Recht BGH FamRZ 2008, 2268; 1996, 1070 und 1333; 1986, 898; 1984, 254).

    Zwar ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine unzumutbare Härte in Fällen gegeben sein kann, in denen die neue Ehe wegen der bevorstehenden Geburt eines gemeinsamen Kindes beabsichtigt ist oder die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung wieder heiraten will, durch hohes Alter oder schlechten Gesundheitszustand begrenzt ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 232; Urteil vom 18. November 2010 - 9 UF 26/10 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2009, 710; KG FamRZ 2001, 928).

  • OLG Brandenburg, 24.03.2014 - 13 UF 255/13

    Dauer des Verfahrens berechtigt allein nicht zur Abtrennung einer

    Für eine Vermischung beider Tatbestandsmerkmale, die nicht mehr danach fragt, ob die lange Verfahrensdauer unzumutbare Folgen herbeiführt, sondern allein die Dauer als Härte beurteilt, kann nicht der Bundesgerichtshof in Anspruch genommen werden (a.A. wohl Bbg. OLG, 2. Familiensenat, NJOZ 2014, 122, 123).
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